Studiengang - Ämter der 3. Qualifikationsebene (3. QE)
Überblick über das Studium für Regelbewerber/innen (Abiturienten)
Als eines der Ergebnisse der Studienreform wird seit September 2002 ein neuer Studienablauf umgesetzt. Ziel ist die gemeinsame Ausbildung der Laufbahnbewerber mit den Aufstiegsbeamten. Der Studiengang gliedert sich deshalb in das Vorstudium, drei fachtheoretische Studienabschnitte und einen berufspraktischen Ausbildungsabschnitt. Die Studien- und der Ausbildungsabschnitt dauern jeweils 6 Monate.
Die Laufbahnbewerber absolvieren im ersten Jahr ihrer Ausbildung einen Vorbereitungsdienst (= Vorstudium). In dieser Zeit wird ihnen sechs Monate beim Fachbereich Polizei das notwendige rechtliche Grundwissen vermittelt und in weiteren sechs Monaten werden bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei die polizeilichen praktischen Grundfertigkeiten erlernt.
Das gemeinsame Studium beginnt danach zusammen mit den Aufstiegsbeamten. Beim Fachstudium wird eine heimatnahe Ausbildung angestrebt. Studienorte sind Fürstenfeldbruck und Sulzbach-Rosenberg. Die berufspraktischen Studienzeiten werden bei der Landes- und Bereitschaftspolizei absolviert.
Eine weitere wesentliche Neuerung ist der zweimalige Studienbeginn jeweils im September und im März.
Grundpraktikum I | Dauer: 6 Monate |
Grundpraktikum II | Dauer: 6 Monate |
Grundstudium | Dauer: 6 Monate |
Hauptpraktikum | Dauer: 6 Monate |
Hauptstudium I | Dauer: 6 Monate |
Hauptstudium II | Dauer: 6 Monate |
Überblick über das Studium für Aufstiegsbeamte
Für Aufstiegsbeamte vom mittleren in den gehobenen Dienst verkürzt sich die Ausbildung auf zwei Jahre, da der Vorbereitungsdienst mit 12 Monaten Dauer entfällt.
Grundstudium | Dauer: 6 Monate |
Hauptpraktikum | Dauer: 6 Monate |
Hauptstudium I | Dauer: 6 Monate |
Hauptstudium II | Dauer: 6 Monate |
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Hinweis: | Alle wichtigen Informationen über die Voraussetzungen zum Studium, das Ausleseverfahren, den Zulassungsantrag, die Studiendauer und die Besonderheiten für den Fachbereich Polizei finden Sie über die Seite "Zugangsvoraussetzungen". |

